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www.tjv.at | Foto: E. Rudigier

Bezirksversammlung Imst 2026

17. April 2026

Details

Datum:
17. April 2026
Veranstaltungskategorie:

Veranstalter

Tiroler Jägerverband
Telefon:
+43 (0) 512 - 57 10 93

Veranstaltungsort

Gasthaus Sonne, Tarrenz
Hauptstraße 32
6464 Tarrenz,
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EINLADUNG zur Bezirksversammlung des Bezirk Imst

Freitag, 17. April 2026, 19:30 Uhr

Gasthaus Sonne in TARRENZ

 

T a g e s o r d n u n g

  1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  2. Totengedenken
  3. Bericht des BJM
  4. Bericht des Kassiers und der Kassaprüfer
  5. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss der Bezirksgeschäftsstelle und Entlastung des Bezirksjägermeisters und des Kassiers
  6. Grußworte der Ehrengäste
  7. Allfälliges

 

Hinweis gem. Satzungen des TJV:

Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen, im Falle von Wahlen vier Wochen, vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenen Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend ist.

Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, den Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol vom Wechsel des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen (§ 4 Abs. 2 lit. g Satzungen TJV).

Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthalten und ungültige Stimmabgabe gelten als nicht angegebene Stimmen (§14 Abs. 6 Satzungen TJV)

Mit der Bitte um verlässliche Teilnahme

Bezirksjägermeister Ing. Klaus Ruetz