Jagd und Steuern

Mit Urteil vom 26.5.2005, C-43/04, "Stadt Sudern" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
  • Die Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Fischereirechtes durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt fallen nicht mehr unter die Pauschalierungsbestimmung (Durchschnittsbesteuerung) des § 22 UStG 1994 sondern sind wie beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern.
  • Betroffen sind a l l e pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie beispielsweise von Einzelpersonen, Gesellschaften, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Stiftungen, Vereinen usw.
  • Die bezughabende Umsatzsteuer ist grundsätzlich beim örtlich zuständigen Finanzamt bis spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Vereinnahmung (Istbesteuerung) des Pachterlöses (dazu gehören auch Anzahlungen) abzuführen. Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000,-- nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Darüber hinaus ist eine Jahreserklärung abzugeben.

Die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG 1994 für die Besteuerung der Umsätze von nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen erfährt dadurch keine Änderung.
Die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare Verpachtung von Genossenschaftsjagden durch Jagdgenossenschaften iSd. Tiroler Jagdgesetzes bleibt weiterhin aufrecht.

Kleinunternehmerregelung:
  • Soweit der pauschalierte Land- und Forstwirt im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und seine Gesamtumsätze (= sämtliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch im Inland auch aus anderen Einkunftsarten) im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) netto (ohne Umsatzsteuer) € 22.000,-- nicht übersteigen, fällt er in die unechte Steuerbefreiung der Kleinunternehmer. In diesem Fall darf für den vereinnahmten "Pachtschilling" keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und ist auch beim Finanzamt keine diesbezügliche Umsatzsteuer abzuführen.
  • Können bei der Ermittlung der € 22.000,- Grenze die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittsbesteuerung nicht ermittelt werden, sind diese mit 150 % des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes anzusetzen.
  • Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Um für die Vergangenheit Komplikationen bzw. Härten zu vermeiden, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die vorgenannte Rechtsansicht des EuGH erst ab dem Jagdjahr 2006 (= in Tirol ab 1. April 2006) zwingend anzuwenden.

HR Dr. Otto Sarnthein
(Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der SZK des Bundesministeriums für Finanzen)