Die Bezirksstelle Innsbruck-Stadt des Tiroler Jägerverbandes lädt alle Jägerinnen und Jäger zur Trophäenschau und Bezirksversammlung am Freitag, den 28. April 2023, ab 17:00 bzw. 18:00 Uhr im Tiroler Jägerheim, lng.-Etzel-Straße 63, 6020 Innsbruck, recht herzlich ein.
Programm:
17.00 Uhr: Saaleinlass und Start der Trophäenschau
18.00 Uhr: Beginn der Bezirksversammlung (18.30 Uhr)
Tagesordnung:
- Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Totengedenken
- Bericht des Bezirksjägermeisters
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über Rechnungsabschluss der Bezirksstelle
- Bericht und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Bezirksgeschäftsstelle
- Neuwahl der Delegierten
- Fachvortrag
- Grußworte der Ehrengäste
- Allfälliges
Hinweis nach § 14 Abs. 3, 4, 5 der Satzungen des TJV:
Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen, im Falle von Wahlen vier Wochen, vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenen Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend ist.
Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, den Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol vom Wechsel des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen (§ 4 Abs. 2 lit. g Satzungen TJV).
Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthalten und ungültige Stimmabgabe gelten als nicht angegebene Stimmen (§14 Abs. 6 Satzungen TJV)
Hinweis zur Wahlen:
Die Wahl erfolgt auf Grund eines oder mehrerer schriftlicher Wahlvorschläge. Der Wahlvorschlag hat, wenn er nicht nur von einem Mitglied eingebracht wird, einen Zustellbevollmächtigten zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er
- den Vor- und Zunamen des Kandidaten, seinen ausgeübten Beruf und die Anschrift seines Hauptwohnsitzes aufweist;
- spätestens zwei Wochen vor der Bezirksversammlung schriftlich bei der Bezirksgeschäftsstelle (§ 24 lit. b Satzungen TJV) eingebracht wird.
Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Wir freuen uns auf Ihr und dein Kommen!
Mit einem kräftigen Weidmannsheil verbleibt,
Franz Xaver Gruber, Bezirksjägermeister