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Jagdwaffen: Welche Fristen gelten für Kennzeichnung und Registrierung?

Die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Waffenbestandteilen werfen bei vielen Jägerinnen und Jägern Fragen auf: Muss auch eine ältere, bereits registrierte Jagdwaffe nachgekennzeichnet werden? Muss ihr Verschluss zusätzlich registriert werden? Und welche Fristen gelten dafür?

Auf Grundlage einer schriftlichen Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Inneres erläutern wir, welche Waffen und Bestandteile betroffen sind und wann Handlungsbedarf besteht. Dabei ist zwischen der Kennzeichnung an der Waffe und der Registrierung im Zentralen Waffenregister zu unterscheiden.

Nicht jede alte oder bereits registrierte Jagdwaffe muss nachgekennzeichnet oder nochmals registriert werden. Es sind zwei unterschiedliche Pflichten und Fristen zu unterscheiden:

1. Kennzeichnung: bis 28. Oktober 2026

Kennzeichnung bedeutet, dass die vorgeschriebenen Angaben auf der Waffe beziehungsweise ihren wesentlichen Bestandteilen angebracht sind.

Nach der schriftlichen Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Inneres gilt:

  • Vor dem 14. September 2018 in Verkehr gebrachte Waffen: Keine Nachkennzeichnungspflicht. Das gilt auch dann, wenn eine solche Waffe später gebraucht gekauft, verkauft oder vererbt wird.
  • Nach dem 14. September 2018 bis zum 28. April 2026 erworbene Waffen, die nicht unter diese Altwaffenregelung fallen: Fehlt die erforderliche Kennzeichnung (Lauf, Verschluss, Systemgehäuse) und besteht keine gesetzliche Ausnahme, muss sie bis 28. Oktober 2026 nachgeholt werden.

z.B.:

Büchse 2010 erstmals verkauft, 2022 gebraucht gekauft: Nach der vorliegenden BMI-Auskunft keine Nachkennzeichnungspflicht aufgrund dieser Übergangsregelung. Die Waffe war bereits vor dem Stichtag in Verkehr.

Büchse 2020 erstmals verkauft: Die erforderliche Kennzeichnung von Lauf, Verschluss, Systemgehäuse muss vorhanden sein oder – sofern keine Ausnahme besteht – bis 28. Oktober 2026 nachgeholt werden.

  • Ab dem 28. April 2026 neu in Verkehr gebrachte Waffen: d.h. de facto komplett neue Waffen: Die Kennzeichnungspflichten sind unmittelbar einzuhalten. Die Übergangsfrist bis Oktober gilt dafür nicht.

Achtung bei einzeln weitergegebenen Bestandteilen: Wird ein ungekennzeichneter wesentlicher Bestandteil, etwa ein Verschluss, von einer Waffe getrennt und gesondert weitergegeben, ist er vor dieser Weitergabe zu kennzeichnen.

2. Registrierung: bis 28. April 2027

Registrierung bedeutet die Erfassung im Zentralen Waffenregister.

Diese Übergangsfrist betrifft nur wesentliche Bestandteile der Kategorie C, die durch die Novelle erstmals waffenrechtlich erfasst wurden, insbesondere bestimmte Schäfte, Rahmen und Gehäuse. Wer solche Bestandteile am 28. April 2026 besessen hat, muss sie bis 28. April 2027 registrieren lassen.

Für den unverändert zugehörigen Verschluss einer vollständig und ordnungsgemäß registrierten Büchse entsteht aus dieser Übergangsregelung keine zusätzliche Registrierungspflicht.

Was bedeutet das praktisch?

Eine bereits registrierte alte Büchse muss nicht pauschal nochmals registriert oder nachgekennzeichnet werden. Entscheidend sind das ursprüngliche Inverkehrbringen, die vorhandene Kennzeichnung und die Art des Bestandteils. Im Zweifelsfall sollte ein befugter Waffenfachhändler oder Büchsenmacher die Waffe prüfen.

Die maßgeblichen Fristen sind somit: 28. Oktober 2026 für eine erforderliche Nachkennzeichnung und 28. April 2027 für die Registrierung neu erfasster wesentlicher Bestandteile der Kategorie C.

Grundlagen: §§ 1, 3 und 5 SchKG; § 58 Abs. 28 WaffG; BMI-Erledigung vom 28. August 2026, GZ 2026-0.675.720.

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