Die gemäß § 58 Abs. 2 lit. b) des TJG 2004, LGBl. 41/2004, durch den Tiroler Jägerverband abzuhaltende Pflichttrophäenschau für das Jagdjahr 2024/25 findet am Sonntag, den 9. März 2025, in der ARENA365 in Kirchberg in Tirol statt. Saalöffnung ist um 07.30 Uhr. Beginn der Bezirksversammlung um 9.00 Uhr.
Am Samstag, 8. März 2025, ist die Trophäenschau von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr allgemein zugänglich. Um zahlreiche Teilnahme wird ersucht.
TAGESORDNUNG:
1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung
der Beschlussfähigkeit
2. Totengedenken
3. Grußworte der Ehrengäste
4. Bericht über die Abschuss-Statistik
durch BJM-Stellvertreter
5. Bericht der Kassierin und der
Rechnungsprüfer sowie Beschlussfassung
über den Rechnungsabschluss
6. Bericht und Beschlussfassung über
den Jahresvoranschlag 2025
7. Bericht des Bezirksjägermeisters
8. Ehrungen
9. Ansprache von Landesjägermeister
DI (FH) Anton Larcher
10. Allfälliges
HINWEIS NACH § 14 ABS. 3, 4, 5 DER SATZUNGEN DES TJV:
Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen, im Falle von Wahlen vier
Wochen, vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf
Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenen Mitteilungsblattes
des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens
ein Drittel dieser Personen anwesend ist. Die Einladung zur Bezirksversammlung
ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband
zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet
ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, den Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes
in Tirol vom Wechsel des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig
ausübt, schriftlich zu verständigen (§ 4 Abs. 2 lit. g Satzungen TJV). Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthalten und ungültige Stimmabgabe gelten als nicht abgegebene Stimmen (§14 Abs. 6 Satzungen TJV).
Ing. Hans Embacher, Bezirksjägermeister