Raufußhuhnmonitoring

Österreich wurde im Jahr 2007 vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wegen nicht richtlinienkonformer Umsetzung der Vogelrichtlinie verurteilt.

Nicht nur Österreichs Jägerschaft, sondern auch die Republik Österreich war der Auffassung, dass die traditionelle Balzjagd im Frühjahr auf unsere Raufußhühner regelkonform war, da die Balz nicht zur Brut- und Aufzuchtszeit gehört und damit zu Recht gejagt wurde.

Die zuständige Abteilung in der Tiroler Landesregierung begann daraufhin im Einvernehmen mit den meisten Landesregierungen Österreichs mit Hochdruck an einer so genannten „Art. 9 Ausnahmeregelungsverordnung“ zu arbeiten. Diese sollte zum Ziel haben, die Balzjagd im Frühjahr aufrecht zu erhalten. Zusätzlich wurde von der Zentralstelle der österreichischen Landesjagdverbände ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Kosten sich auf etwa € 70.000,-- beliefen (der Anteil Tirols betrug € 10.000,--).
Dieses Gutachten hat den höchsten Richtern in Europa bewiesen, dass eine auf wenige Balztage im Frühjahr beschränkte Ausnahmejagd sich viel günstiger auf die vermeintlich zur Brut- und Aufzuchtszeit gestörten Raufußhühner auswirkt, als eine fast viermonatige regelkonforme Jagd im Herbst bis in den Frühwinter hinein.

Die Landesjagdverbände und damit auch insbesondere der Tiroler Jägerverband haben alles unternommen, um diese traditionelle Jagdart zu erhalten und damit das Versprechen, für die Jagd zur Hahnenbalz zu kämpfen, bis zur letzten Konsequenz gehalten.

Berichte über das Auerhuhn-, Birkhuhn- und Schneehuhnvorkommen in Tirol

Österreich ist heute einzige EU-Land, in dem eine Hahnenbejagung im Frühjahr zur Balzzeit überhaupt noch möglich ist. Bis auf weiteres kann in Tirol diese "Art. 9 Ausnahmeregelung" der Vogelrichtlinie aufrecht erhalten werden. Vorausgesetzt, es kann mit einem objektiven und gesicherten Zahlenmaterial nicht nur die geringfügige Entnahme, sondern auch die Sicherung und Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Hahnenpopulationen bewiesen werden.

Um eine Ausgangspopulation bzw. die daraus resultierende geringfügige jagdliche Entnahme berechnen zu können schreibt die 5. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F. „eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende objektive Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol“ vor.

Bekanntlich ist „zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol“ von der Wissenschaft (Gutachter) ermittelt worden; die jagdliche Entnahme darf also die von der Wissenschaft ermittelte 1%ige jährliche Gesamtsterblichkeit nicht überschreiten!

Ohne behördliche Vorschreibung und ohne behördlichen Druck waren im Jahr 2010 zwischen 3000-4000 Jäger (ausgerüstet mit Revierkarten) in den Hahnenrevieren unterwegs, um Zahlen und Daten für das wissenschaftlich aufzubereitende Monitoring zu erheben.